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Waldeck, Grafen, Walrad I. Hessen, Landgrafen, Ludwig II. Köln, Erzbischöfe, Hermann IV. Skip to the navigation. Skip to the content. Erbteilung zwischen Ludwig II. B: Staatsarchiv Marburg, Urk. Stückbeschreibung: A: Membran teilweise verletzt, Schrift gut erhalten lt. Abschriften: Staatsarchiv Marburg, Kopiar 21, Nr. Staatsarchiv Marburg, Kopiar 8, Nr. Drucke: Kopp, Kopp, Bruchstücke 2 , S. Regesten: Demandt, Regesten 2 , S. Die Landgrafen Ludwig II.
Ihr Spruch soll von beiden Seiten unwiderruflich gehalten werden. Die Schiedsleute sollen wegen ihrer Entscheidung von keinem der beiden Landgrafen benachteiligt oder verdächtigt geargwilliget werden, da sie sich verpflichtet haben, die Teilung nach ihrem besten Verständnis und so gleich und gerecht wie möglich vorzunehmen. Werden die 20 Schiedsleute nicht einig, dann soll der Schied jener Partei, dem die beiden Oberleute beitreten, unweigerlich gültig sein und gehalten werden. Zu dem Zweck sollen sich die genannten 20 Personen Mai 11 Montag nach Himmelfahrt abends in Homberg einfinden, am folgenden Dienstag mit ihrer Arbeit beginnen und bis Mai 31 Sonntag nach Fronleichnam beenden.
Beide Landgrafen sollen Mai 11 einen ihrer Räte nach Homberg schicken, um die Ober- und Schiedsleute zu vereidigen und ihnen die Ausführung ihres Auftrages zu befehlen. Wenn einer der Oberleute vor dessen Erledigung stirbt oder erkrankt, dann sollen die Schiedsleute einen anderen wählen. Trifft das einen der Schiedsleute, dann soll die betroffene Partei einen Ersatzmann wählen. Wenn einer der beiden Landgrafen der jetzt zu treffenden Entscheidung nicht nachkommt, dann werden Ritterschaft, Städte und Landschaft von ihm abfallen und solange dem anderen beistehen, bis der Abfällige dem Spruch wieder nachkommt und ihm Genüge leistet.
Von dieser Vereinbarung sind zwei gleichlautende Exemplare hergestellt und jedem Landgrafen eines übergeben worden. Fischereien, Teichen und allen anderen Nutzungen, wie es schon der Landgrafen Vater gehabt hat. Wem von beiden Landgrafen der erste Teil mit Kassel zufallen wird, soll dem anderen Teil mit Marburg Friedewald und den verpfändeten Teil von Borken unverzüglich einlösen und ebenso die Leibgedinge, nämlich die 40 fl. Steinigkes und seiner Frau auf der Lindenstruth und Lüder Lutter.
Da die dem Marburger Teil zugesprochenen Orte Borken, halb Homberg, der hessische Anteil an Schmalkalden und halb Vacha sowie Hauneck und Friedewald bisher von Landgraf Ludwig regiert worden sind, sollen ihm das Korn auf den Fruchtböden lauben und alle rückständigen Zinsen, Renten und Gefälle noch zustehen; die auf dem Felde befindliche Frucht der Schlösser Homberg, Schmalkalden und Vacha soll brüderlich geteilt werden, die auf den Feldern von Borken, Hauneck und Friedewald soll derjenige, dem diese Orte zufallen, alleine haben.